Wefapress Home | Impressum | Haftungsausschluss | AGB | 
Wefapress: Kettenführungen und Kunststoffhalbzeuge aus PE-UHMW, HMW-PE
AktuellesProdukteWerkstoffeServiceÜber unsSuchenSitemap
 
   
Qualtitäts-/Sicherheitsmanag.
Reach
RoHS
Kontakt
So finden Sie uns
Leitlinien
Prospekte
Ausbildung
AGB
Nutzungsbedingung
Datenschutzerklärung

 
Wefacut

deutschenglishfrench

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufsbedingungen der kunststoffverarbeitenden Industrie für technische Teile

(im Bundesanzeiger Nr.57 vom 23.3.1977 und Nr. 85 vom 8.5.1985 als
Konditionenempfehlung veröffentlicht)
mit ergänzendem Hinweis auf § 14 ProdHaftG in Ziffer IX

Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten , wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Anwendung

  1. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umgang der Lieferung erst durch Auftrags- bestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollen anderslautende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferers an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
  3. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichtet den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.

II. Preise

  1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
  2. Ist Abhängigkeit des Preises vom Teilgewicht vereinbart, ergibt sich der entgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.*

III. Liefer- und Abnahmepflicht

  1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbeistellung. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
  2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten ,wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Die Verzugsentscheidung beträgt für jede volle Woche ½ %, insgesamt höchstens 5% vom Werte desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
  3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ca. 10% sind zulässig.
  4. Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Die Verpflichtung beinhaltet keine Bindungen an frühere Preisvereinbarungen.*
  5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarungen von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens nach 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen, ist der Lieferer berechtigt, eine 2wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
  6. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Lieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren, insofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Besteller so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderungen.

IV. Materialbestellungen

  1. Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.*
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterberechnungen.*

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
  3. Auf schriftliches erlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum der Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldoberechnung des Lieferers.
  2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers: dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 1. dient.
  3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferergehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der § 947 ,§ 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
  4. Die Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kundenebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Vergnügen über Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltensware des Lieferers.
  7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigebe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
  8. Pfändungen oder Beschlagnahme von dritter Seite sind dem unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
  9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VII. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind in der Währung der ausgestellten Rechnungen ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
  2. Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis 
    1. für Formen mit 50% bei Auftragsbestätigung sowie 50% 30 Tage nach Vorlage der vertragsgemäßen Ausfallmuster jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefangen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlungen überstiegen. 
    2. Für Teilelieferungen oder Leistungen zahlbar mit 3% Skonto bei Vorauszahlung oder Nachname, mit 2% Skonto innerhalb 10 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.
  3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht in höhere Sollzinsen nachweist.
  4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbunden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung und Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
  5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt für noch offenstehende Lieferungen Vorauszuzahlen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

VIII. Formen

  1. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
  2. Sofern nicht anders vereinbart. Ist und bleibt der Lieferer der Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen mach kommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers. Im Angebot und in der Auftragsbestätigung ist anzugeben, ob gezahlte Formkostenanteile dem Besteller mit 5% der Netto-Teilelieferungen zurückvergütet werden.
  3. Soll vereinbarungsgemäß der Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu Kennzeichen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
  4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder 4 vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Forme beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorghalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigen des Auftrags und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an vollen Formen zu.

IX. Mängelhaftung

  1. Wenn der Lieferer den Besteller beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Einigung des Kunststoffteils nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
  2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Wochen nach Wareneingang.
  3. Bei begründeter Mängelrüge- wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind- ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderrungen, Wandelungen oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind , soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an de Lieferer unfrei zurücksenden. Unberührt gemäß § 14 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dez. 1989 (BGBI. 1989 I S. 2189) die verschuldensunabhängige Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden sowie Schäden an privat genutzten Sachen.
  4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mangelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessen Kosten zu verlangen.

X. Schutzrechte

  1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat mit den entstandenen Schaden zu ersetzten.
  2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen Genehmigung weitergegeben werden.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der ort des Lieferwerks.
  2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980über Verträge über den internationalen Warenverkauf (BGBI. 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1990 II. S 1477) ist ausgeschlossen.

Die mit * markierten entfallen für unsere Firma (II/2, III/4, IV)

Hinweis: Die von uns bestätigten Liefertermine (Kalenderwoche) gelten ab Werk.

     © Wefapress Beck + Co GmbH 2005